Einlagenrückgewähr: Auf die Motive und eventuellen Absichten kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob zwischen Leistung der GmbH und allfälliger Gegenleistung des Gesellschafters objektiv ein Missverhältnis besteht. Einlagenrückgewähr: objektives Missverhältnis ist ausreichend Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. Entscheidend ist, dass ein objektives Missverhältnis zwischen der vom Gesellschafter […]
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